Gefahrgut-Transport- Rechtsberatung |
Zielgruppe: Industrie, Logistik, Handwerk, Dienstleitungsbranchen aller Art, besonders kleine u. mittlere Unternehmen, die selbst nur wenige u./od. ältere Fahrzeuge u. Hänger betreiben, bzw. Fahrer, Ladepersonal, Monteure u. Instandhalter mit unregelmäßigen Empfänger-, Verlader-, Transporteurs- Pflichten, … |
Unsere Leistungen für Sie: Wir stellen (Vertrag) externen Gb (Gefahrgutbeauftragten) für den Straßentransport. |
Info: Rechtsgrundlagen für Straßentransport: GGVSE, ADR, GbV, ... |
Es betrifft alle Unternehmen in denen eine der nachstehend genannten Aufgaben zu
Gefahrguttransporten (auch begrenzte Mengen) anfallen, z.B. Auftraggeber des
Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Befüller, Verpacker, Fahrer, Empfänger, … |
Bei kennzeichnungspflichtiger Beförderung |
Alle Unternehmen, die an kennzeichnungspflichtigen Beförderungen beteiligt sind, z.B. als
Verpacker, Verlader, Versender, Empfänger, Gefahrgutfahrer, Beifahrer, Beförderer,
Befüller, Disponenten, Belader u. sonst. Lagerpersonal, Fahrzeugführer,
haben mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. |
Bei NICHT-kennzeichnungspflichtiger
Beförderung |
Unternehmen, die „nur“ an nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungen beteiligt sind (Mindermengen < 1000 Punkten, bei denen der Fahrer keine ADR-Bescheinigung benötigt, für die aber gefahrgutrechtliche Begleitpapiere zu erstellen, mitzunehmen oder zu empfangen sind), brauchen keine Gb bestellen oder verpflichten. Die Unternehmer müssen aber trotzdem die regelmäßige, mindestens jährliche Schulung der am Gefahrguttransport (wenn auch nur in Kleinmengen) beteiligten betrieblichen Beschäftigten absichern und bei Behördenkontrollen diese nachweisen. |
Beauftragte Personen" und "sonstige verantwortliche Personen" - Erklärungen lt. § 6 GbV(Gefahrgutbeauftragtenverordnung): |
"Beauftragte Personen" sind Weisungsberechtigte, die im Auftrag der Geschäftsleitung Entscheidungen zu Gefahrguttransporten treffen, wie z.B. Leiter von Betrieben, Niederlassungsleiter, Baustellenleiter u. Lagerleiter, Halter u./od. Betreiber von Fahrzeugen, TC, ..., ausdrücklich mit Leitungsaufgaben betraute Mitarbeiter, ... "Sonstigen verantwortlichen Personen" sind auf Anweisung Handelnde, die ausdrücklich mit Aufgaben zu Gefahrguttransporten betraut sind, wie z.B. Verpacker, Verlader, Versender, Empfänger, Gefahrgutfahrer, Beifahrer, Beförderer, Befüller, Disponenten, Belader u. sonst. Lagerpersonal, Fahrzeugführer, die keine ADR-Bescheinigung benötigen, weil sie nur "geringe Mengen" Gefahrgut transportieren , Mitarbeiter, die Beförderungspapiere schreiben, Mitarbeiter, die Gefahrgut übergeben ... |
Betriebs- u. stoffspezifische Schulung der "Beauftragten Personen" u. "sonstigen verantwortlichen Personen" bei Tätigkeiten mit Gefahrgut (GG) durch unsere Gefahrgut-Beauftragten (Gb): |
Alle Beschäftigten eines Unternehmens, die mit Aufgaben zu Gefahrgut betraut sind,
müssen regelmäßig wiederholend speziell zu den in ihren Verantwortungsbereichen anfallenden Pflichten
geschult werden. |
Schulungs-Blöcke: |